Patente werden für Erfindungen erteilt, die:

neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

 

Nicht als patentfähig werden angesehen:

 

  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

 

  • ästhetische Formschöpfungen;

 

  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele und geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

 

  • Wiedergabe von Informationen.

 

Weiterhin werden Patente nicht erteilt für:

 

  • Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann jedoch nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist;

 

  • Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzensorten oder Tieren;

 

  • Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren.

 

Neuheit:

 

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag (Anmelde- bzw. Prioritätstag) durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch eine irgendwo in der Welt erfolgte Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

 

  • gefordert wird die Weltneuheit

 

Erfinderische Tätigkeit:

 

Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann auf dem jeweiligen technischen Gebiet aus dem Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergibt.

 

  • gefordert wird Erfindungshöhe

 

Gewerbliche Anwendbarkeit:

 

Der Gegenstand eines Patents gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschließlich z.B. der Land- und Forstwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann.

 

Wirkung der Erfindung:

 

Das Patent hat die Wirkung, daß allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen. Jedem Dritten ist es Verboten, ohne seine Zustimmung die Erfindung gewerblich zu nutzen.

 

Vertretung:

 

Wer nicht im Inland wohnt und hier auch keinen Sitz hat, muß sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Patentanwalt oder Rechtsanwalt vertreten lassen.